Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 3 des Datenschutzreglementes an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich auf Verfügung und setzt ein schriftliches Gesuch voraus.
Auskünfte über Daten für kommerzielle Zwecke werden nicht erteilt.